OFD Hannover - Verfügung vom 19.06.2002
S 2295 - 79 - StH 215

OFD Hannover - Verfügung vom 19.06.2002 (S 2295 - 79 - StH 215) - DRsp Nr. 2008/88241

OFD Hannover, Verfügung vom 19.06.2002 - Aktenzeichen S 2295 - 79 - StH 215

DRsp Nr. 2008/88241

Bescheinigung über bezogenes Insolvenzgeld für Zwecke des Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 3 EStG bei einer Vorfinanzierung gem. § 188 Abs. 4 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III)

Nach § 188 Abs. 4 SGB III kann ein Arbeitnehmer vor seinem Antrag auf Insolvenzgeld und vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. Abweisung des Antrags mangels Masse seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt mit Zustimmung des Arbeitsamts an ein Kreditinstitut abtreten (Vorfinanzierung). In diesem Fall steht das Insolvenzgeld dem Kreditinstitut zu und wird an dieses ausgezahlt. Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bezieht der Arbeitnehmer auch bei einer Vorfinanzierung steuerfreies Insolvenzgeld i. S. des § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG, das dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Das Insolvenzgeld ist deshalb von der Arbeitsverwaltung nach § 32b Abs. 3 EStG zu bescheinigen.