OFD Hannover - Verfügung vom 19.10.1998
S 2282

OFD Hannover - Verfügung vom 19.10.1998 (S 2282) - DRsp Nr. 2008/84884

OFD Hannover, Verfügung vom 19.10.1998 - Aktenzeichen S 2282

DRsp Nr. 2008/84884

§ 32 EStG Berliner Tabelle (Stand 1.1.1996)

Altersstufe bis Volldg. des 6. Lebensjahres (Lbj.) vom 7. bis Volldg. des 12. Lbj. vom 13. bis Volldg. des 18. Lbj.
nach Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in DM Gruppe
a) bis 1 800 314 380 451
b) 1 800 - 2 100 332 402 476
c) 2 100 - 2 400 349 424 502
ab 2 400 wie Düsseldorfer Tab. (aber ohne 4. Altersstufe und ohne Bedarfskontrollbetrag, der Betrag der 3. Altersstufe aus der Düsseldorfer Tab. ist hier für die o. b. 3. Altersstufe zu übernehmen).

Anmerkungen zur Berliner Tabelle: Die Tab. geht aus von der zum 1.1.1996 wirksam werdenden Verordnung zur Festsetzung des Regelbedarfs in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (BGBl 1995 I 1190) und nennt in Ergänzung der Düsseldorfer Tab. (Stand: 1.1.1996) die monatlichen Unterhaltsbedarfsbeträge der im Beitrittsgebiet wohnenden ehelichen Kinder, deren Unterhaltspflichtiger gegenüber insgesamt drei Personen (einem Ehegatten und zwei Kindern) unterhaltspflichtig ist und ebenfalls im Beitrittsgebiet wohnt und dort sein Einkommen erzielt. Diese Tab. gilt auch für die Berechnung der Unterhaltsansprüche nichtehelicher Kinder.

I. Der monatliche Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten beträgt gegenüber minderjährigen Kinder (West)
1. wenn der Unterhaltsverpflichtete erwerbstätig ist 1 350 DM (1 500 DM)
2. wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht erwerbstätig ist 1 170 DM (1 300 DM)
II.