OFD Hannover - Verfügung vom 20.02.2002
EZ 1230

OFD Hannover - Verfügung vom 20.02.2002 (EZ 1230) - DRsp Nr. 2008/84087

OFD Hannover, Verfügung vom 20.02.2002 - Aktenzeichen EZ 1230

DRsp Nr. 2008/84087

§ 9 EigZulG Haushaltszugehörigkeit von Kindern bei nicht verheirateten, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteilen: Gewährung der Kinderzulage und der Steuerermäßigung nach § 34f EStG bei doppelter Haushaltszugehörigkeit eines Kindes

Der BFH hat mit Urt. v. 14.4.1999,BStBl 1999 II S. 594 und BFH/NV 2000 S. 16 entschieden, dass auch Kinder getrennt lebender Eltern, denen das Sorgerecht gemeinsam zusteht, im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen sind, in dem sie sich überwiegend aufhalten und wo sich der Mittelpunkt ihres Lebens befindet. Lediglich in Ausnahmefällen kann auch eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Elternteile bestehen. Dies setzt jedoch voraus, dass das Kind tatsächlich zeitweise beim Vater und zeitweise bei der Mutter lebt und nach den tatsächlichen Umständen des einzelnen Falles als in beide Haushalte eingegliedert anzusehen ist. Lediglich besuchsweise Aufenthalte des Kindes bei dem zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil begründen keine auf Dauer angelegte Haushaltszugehörigkeit.