OFD Hannover - Verfügung vom 20.03.2006
S 0183 - 35 - StO 255

OFD Hannover - Verfügung vom 20.03.2006 (S 0183 - 35 - StO 255) - DRsp Nr. 2008/89884

OFD Hannover, Verfügung vom 20.03.2006 - Aktenzeichen S 0183 - 35 - StO 255

DRsp Nr. 2008/89884

Schülerbeförderung durch einen Wohlfahrtsverband (aus dem MF-Erlass vom 22. Februar 2006 - S 0185 - 2 - 311)

Führt ein als gemeinnützig anerkannter Wohlfahrtsverband Schülertransporte zum und vom Unterricht durch, stellt sich die Frage, ob mit dieser Tätigkeit ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb begründet wird oder ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt.

Ein Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO liegt vor, wenn die Tätigkeit der unmittelbaren Verwirklichung der eigenen steuerbegünstigten Satzungszwecke dient (§ 65 Nr. 1 AO), für die Zweckverwirklichung unentbehrlich ist (§ 65 Nr. 2 AO) und die Körperschaft mit der Tätigkeit nicht mehr als unbedingt notwendig mit gewerblichen Unternehmen in Konkurrenz tritt (§ 65 Nr. 3 AO).

Bei der Schülerbeförderung ist es zum einen zweifelhaft, ob sie zur Zweckverwirklichung unbedingt notwendig ist, zum anderen ist eine Wettbewerbsneutralität nicht gewahrt, weil Schülerbeförderung auch von nicht steuerbegünstigten Betrieben durchgeführt wird. Folglich liegt kein Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO vor.