OFD Hannover - Verfügung vom 20.06.2002
S 2172 - 8 - StH 221

OFD Hannover - Verfügung vom 20.06.2002 (S 2172 - 8 - StH 221) - DRsp Nr. 2008/91183

OFD Hannover, Verfügung vom 20.06.2002 - Aktenzeichen S 2172 - 8 - StH 221

DRsp Nr. 2008/91183

Bemessung des Schrottwertes im Rahmen der Absetzungen für Abnutzung bei See- und Küstenschiffen

Bei der Bemessung der AfA von See- und Küstenschiffen ist nach Einführung des Euro von folgenden Schrottwerten auszugehen:

65 EUR je t Gewicht für Schiffe bis zu 1.000 t,

90 EUR je t Gewicht für Schiffe von mehr als 1.000 t.

Ein ins Gewicht fallender Schrottwert ist erst anzunehmen, wenn er mehr als 40.000 EUR beträgt.

Die vorstehenden Werte gelten für alle Schiffe, die nach dem 31. Dezember 2001 angeschafft oder hergestellt worden sind. Für vor dem 1. Januar 2002 angeschaffte und hergestellte Schiffe verbleibt es bei den in der Verfügung vom 7. März 1991, Az. w. o. angegebenen DM-Werten, die nach dem offiziellen Umrechnungskurs (1 EUR = 1,95583 DM) umzurechnen sind.