OFD Hannover - Verfügung vom 20.06.2007
S 7222 - 27 - StO 184

OFD Hannover - Verfügung vom 20.06.2007 (S 7222 - 27 - StO 184) - DRsp Nr. 2008/91284

OFD Hannover, Verfügung vom 20.06.2007 - Aktenzeichen S 7222 - 27 - StO 184

DRsp Nr. 2008/91284

Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Heißgetränken aus Automaten

Ein Unternehmen der Dienstleistungsbranche betreibt das sogenannte Automatengeschäft mit Heißgetränken, bei dem der Verbraucher gegen Einwurf eines entsprechenden Betrages ein Getränk nach seiner Wahl erhält. Grundlage der Geschäftsbeziehungen des Automatenaufstellers mit seinen Kunden (z. B. betriebliche Kantinen) sind Verträge, nach denen der Kunde u. a. den erforderlichen Raum sowie Wasser und Strom einschließlich der notwendigen Anschlüsse ohne Entgelt zur Verfügung stellt.

Der Automatenaufsteller ist verpflichtet, die nötigen Automaten (mit Eigentumskennzeichnung) ohne gesondertes Entgelt aufzustellen, sie betriebsbereit zu halten und stets die erforderlichen Vorräte in den Automaten vorzuhalten.

Der Automatenaufsteller tätigt mit der Ausgabe trinkfertiger Heißgetränke an den Abnehmer/Verbraucher Lieferungen, die wie folgt zu versteuern sind:

Kaffee und Tee 19 v. H.

(vgl. Tz. 59 Nr. 1 Buchst. e) und Tz. 59 Nr. 2 Buchst. d) des BMF-Schreibens vom 5. August 2004, IV B 7 - S 7220 - 46/04, BStBl 2004 I S. 638)

Kakao 7 v. H. bei Milchanteil mindestens 75 v. H. Massenanteil
19 v. H. bei Milchanteil weniger als 75 v. H. Massenanteil

(vgl. Tz. 121 des v. g. BMF-Schreibens)

Suppe 7 v. H.

(vgl. Tz. 116 Nr. 4 Buchst. a) des v. g. BMF-Schreibens)