OFD Hannover - Verfügung vom 21.01.1997
S 2401/

OFD Hannover - Verfügung vom 21.01.1997 (S 2401/) - DRsp Nr. 2008/85131

OFD Hannover, Verfügung vom 21.01.1997 - Aktenzeichen S 2401/

DRsp Nr. 2008/85131

§ 45a EStG Bescheinigung der Kapitalertragsteuer nach Abs. 2; unvollständige Angaben der Kreditinstitute in Jahressteuerbescheinigungen

Nach § 45a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG i. d. F. des JStG 1996 ist in der KapErtrSt-Bescheinigung u. a. die Art und Höhe der Kapitalerträge unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs zu bescheinigen. Trotz dieser gesetzlichen Klarstellung weisen einige Kreditinstitute weiterhin in Jahressteuerbescheinigungen lediglich die Gutschriften aus, für die tatsächlich ein Zinsabschlag einbehalten worden ist. Es fehlen teilweise Angaben zu den Konten, deren Erträge aufgrund eines Freistellungsauftrags vollständig vom Zinsabschlag freigestellt waren.

Aufgrund dieser Bescheinigungspraxis der Kreditinstitute besteht nach wie vor die Gefahr, daß das Freistellungsvolumen von 6 100/12 200 DM doppelt in Anspruch genommen wird (im Wege des Freistellungsauftrags und im Rahmen der ESt-Veranlagung).

Die OFD bittet deshalb, die Angaben der Stpfl. zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen weiterhin sorgfältig darauf zu prüfen, ob vom Zinsabschlag freigestellte Einnahmen in ausreichender Höhe erklärt wurden (Spalte 4 der Anl. KSO). Nötigenfalls ist durch Rückfrage beim Stpfl. zu klären, ob die eingereichten Steuerbescheinigungen alle Erträge bei den bescheinigenden Kreditinstituten enthalten.