OFD Hannover - Verfügung vom 21.04.1997
S 2290

OFD Hannover - Verfügung vom 21.04.1997 (S 2290) - DRsp Nr. 2008/85001

OFD Hannover, Verfügung vom 21.04.1997 - Aktenzeichen S 2290

DRsp Nr. 2008/85001

§ 34 EStG Entlassungsabfindungen als außerordentliche Einkünfte i. S. des Abs. 1

Sind im Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG) Entlassungsabfindungen als außerordentliche Einkünfte (§ 34 Abs. 2 EStG) enthalten, so ist die darauf entfallende ESt mit einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen.

1 Ermittlungsverfahren

Auf die OFD-Verfügung v. 16. 3. 1995 und v. 21. 2. 1996 O 2000 wird hingewiesen.

Ist danach eine Überprüfung durchzuführen, sind nachstehende Unterlagen anzufordern:

  • der maßgebliche Arbeitsvertrag

  • die maßgebliche Versorgungsvereinbarung

  • ein evtl. Kündigungsschreiben bzw.

  • der Aufhebungsvertrag oder entsprechende Unterlagen (ggf. Arbeitsgerichtsvergleich)

  • der gesamte Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Auflösung eines Dienstverhältnisses

  • Unterlagen über die Berechnung der Abfindung

  • Zahlungsnachweise

Auf Basis der vertraglichen Vereinbarungen ist eine einkommensteuerrechtliche Würdigung vorzunehmen; § 42 AO bleibt unberührt.

2 Einkommensteuerrechtliche Würdigung

2.1 Entlassungsabfindung als Einkünfte

Es sind nur die den ggf. nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfreien Betrag übersteigenden Leistungen zu erfassen. Die mit diesen Leistungen unmittelbar im Zusammenhang stehenden Werbungskosten, z. B. Anwaltsgebühren und Portokosten, sind bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen (BFH v. 26. 1. 1984, BStBl 1984 II S. 347); § 3c EStG ist zu beachten.