Sind im Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG) Entlassungsabfindungen als außerordentliche Einkünfte (§ 34 Abs. 2 EStG) enthalten, so ist die darauf entfallende ESt mit einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen.
Auf die OFD-Verfügung v. 16. 3. 1995 und v. 21. 2. 1996 O 2000 wird hingewiesen.
Ist danach eine Überprüfung durchzuführen, sind nachstehende Unterlagen anzufordern:
der maßgebliche Arbeitsvertrag
die maßgebliche Versorgungsvereinbarung
ein evtl. Kündigungsschreiben bzw.
der Aufhebungsvertrag oder entsprechende Unterlagen (ggf. Arbeitsgerichtsvergleich)
der gesamte Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Auflösung eines Dienstverhältnisses
Unterlagen über die Berechnung der Abfindung
Zahlungsnachweise
Auf Basis der vertraglichen Vereinbarungen ist eine einkommensteuerrechtliche Würdigung vorzunehmen; § 42 AO bleibt unberührt.
Es sind nur die den ggf. nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfreien Betrag übersteigenden Leistungen zu erfassen. Die mit diesen Leistungen unmittelbar im Zusammenhang stehenden Werbungskosten, z. B. Anwaltsgebühren und Portokosten, sind bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen (BFH v. 26. 1. 1984, BStBl 1984 II S. 347); § 3c EStG ist zu beachten.
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