OFD Hannover - Verfügung vom 21.05.2007
S 7156 b - 5 - StO 183

OFD Hannover - Verfügung vom 21.05.2007 (S 7156 b - 5 - StO 183) - DRsp Nr. 2008/91200

OFD Hannover, Verfügung vom 21.05.2007 - Aktenzeichen S 7156 b - 5 - StO 183

DRsp Nr. 2008/91200

Nachweis der Steuerbefreiung für Leistungen gem. § 4 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb UStG

1. Allgemeines

§ 4 Nr. 3 Buchstabe a UStG befreit die grenzüberschreitenden Beförderungen von Gegenständen, wenn sich die Leistungen entweder unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft beziehen und die Kosten für diese Leistungen in der Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind. Nach § 4 Nr. 3 Satz 3 UStG müssen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung von grenzüberschreitenden Beförderungen nachgewiesen werden. Diese Nachweise sind materiell-rechtliche Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung.

2. Nachweis der Steuerbefreiung für Leistungen gem. § 4 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa UStG, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen

Aus den Belegen muss sich eindeutig und leicht nachprüfbar die Ausfuhr oder Wiederausfuhr des Gegenstandes (§ 20 Abs. 1 UStDV) ergeben. Als Belege kommen insbesondere in Betracht:

  • Frachturkunden, Ladeschein und Konnossement

  • schriftlicher Speditions-/Transportauftrag

  • Bordero

  • Doppel des Versandscheins

  • Ausfuhrbelege