OFD Hannover - Verfügung vom 21.06.2007
S 2354 - 173 - StO 217

OFD Hannover - Verfügung vom 21.06.2007 (S 2354 - 173 - StO 217) - DRsp Nr. 2008/91231

OFD Hannover, Verfügung vom 21.06.2007 - Aktenzeichen S 2354 - 173 - StO 217

DRsp Nr. 2008/91231

Behandlung der Aus- und Fortbildungskosten Zusatz: Steuerakademie Niedersachsen

I. Rechtslage bis einschließlich VZ 2003

Nach der geänderten BFH-Rechtsprechung stellen Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme vorweggenommene Werbungskosten dar, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen stehen. Dieses gilt auch dann, wenn die Bildungsmaßnahme einen Berufswechsel vorbereitet oder es sich um eine erstmalige Berufsausbildung handelt (vgl. BFH-Urteil vom 4. Dezember 2002,BStBl 2003 II S. 403 und BFH-Urteil vom 27. Mai 2003,BStBl 2004 II S. 884).

Mit Urteil vom 20. Juli 2006, BStBl 2006 II S. 764, wendet der BFH diese Grundsätze ebenfalls auf Kosten eines Erststudiums direkt im Anschluss an das Abitur an.

Die v.g. BFH-Urteile sind amtlich veröffentlicht und daher in allen noch offenen Fällen allgemein anzuwenden.

II. Rechtslage ab 2004

Durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21. Juli 2004 (BGBl 2004 I S. 1753) wurde die steuerliche Berücksichtigung von Aus- und Fortbildungskosten mit Wirkung ab dem VZ 2004 neu geregelt.