OFD Hannover - Verfügung vom 21.09.2006
S 2221 - 339 - StO 235

OFD Hannover - Verfügung vom 21.09.2006 (S 2221 - 339 - StO 235) - DRsp Nr. 2008/90468

OFD Hannover, Verfügung vom 21.09.2006 - Aktenzeichen S 2221 - 339 - StO 235

DRsp Nr. 2008/90468

Sonderausgabenabzug für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu freiwilligen Versicherungen oder Höherversicherungen in den gesetzlichen Rentenversicherungen; § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG

Zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigenden Altersvorsorgeaufwendungen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen zählen auch Beitragszahlungen zu einer freiwilligen Versicherung im Sinne des § 7 SGB VI, einzutragen in Sachbereich 52 Kennziffern 35 und 36 zu Zeile 66 des Mantelbogens der Einkommensteuererklärung. Hierunter können insbesondere Selbständige, Hausfrauen/-männer und mitarbeitende Familienangehörige fallen, unter gewissen Voraussetzungen vereinzelt auch z. B. Beamte, Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder Angestellte mit einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Gründe, die für eine freiwillige Versicherung sprechen, sind insbesondere die Erfüllung einer Wartezeit oder die Lückenfüllung für die Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten. Freiwillige Versicherung und Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung schließen sich gegenseitig aus. Der Sachverhalt ist daher insbesondere dann aufzuklären, wenn neben dem Bezug von Arbeitslohn zugleich freiwillige Beitragszahlungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden.