OFD Hannover - Verfügung vom 21.10.1998
S 7172 - 21 - StH 532

OFD Hannover - Verfügung vom 21.10.1998 (S 7172 - 21 - StH 532) - DRsp Nr. 2008/82318

OFD Hannover, Verfügung vom 21.10.1998 - Aktenzeichen S 7172 - 21 - StH 532

DRsp Nr. 2008/82318

§ 4 UStG Mit dem Betrieb von Krankenhäusern eng verbundene Umsätze

  • Allgemeines

    Eng mit dem Betrieb von Krankenhäusern verbunden sind die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die im Rahmen der typischen Tätigkeit des Krankenhauses anfallen. Umsätze einer Krankenanstalt sind nicht mehr eng verbunden i. S. des § 4 Nr. 16 UStG, wenn die ihnen zugrunde liegenden Leistungen in einem abgrenzbaren Bereich außerhalb der typischen Tätigkeit der Anstalt erbracht werden. Das wird insbesondere der Fall sein, wenn das Krankenhaus mit diesen Leistungen in eine gewisse Konkurrenz zu anderen nicht begünstigten Unternehmen tritt. In Zweifelsfällen ist die Frage, ob bestimmte Umsätze eines Krankenhauses als eng verbunden anzusehen sind, nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen.

  • Im Folgenden sind einige Grenzfälle behandelt. Die sich daraus ergebenden Grundsätze sind auch bei neu auftretenden Fällen anzuwenden. In Zweifelsfällen ist zu berichten.

    1. 2.1

      Lieferungen von Essen an das Krankenhauspersonal

      Die Lieferungen von Essen an das Personal des Krankenhauses (Personalbeköstigung) sind als eng verbunden anzusehen. Sie sind auch dann steuerfrei, wenn sie gegen besonders berechnetes Entgelt oder durch sog. Ärztekasinos an Anstaltsärzte erbracht werden.