OFD Hannover - Verfügung vom 21.12.2007
S 0166 - 70 - StO 142

OFD Hannover - Verfügung vom 21.12.2007 (S 0166 - 70 - StO 142) - DRsp Nr. 2008/92305

OFD Hannover, Verfügung vom 21.12.2007 - Aktenzeichen S 0166 - 70 - StO 142

DRsp Nr. 2008/92305

Auszahlung von Erstattungs- und Vergütungsansprüchen an Dritte ohne formelle Abtretung oder Verpfändung

Auch ohne eine formelle Abtretung oder Verpfändung von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen ist eine Auszahlung an Dritte möglich. Die Sonderbestimmungen des § 46 AO gelten in diesen Fällen nur hinsichtlich des geschäftsmäßigen Erwerbs von Erstattungs- oder VergütungsansprüchenHierzu s. AO -Kartei § 46 Karte 3 Nr. Z.6 (Abs. 4). Die amtliche Überschrift zu dieser Vorschrift lautet zwar „Abtretung, Verpfändung, Pfändung”; die Bestimmungen des § 46 Abs. 4 AO gelten jedoch nach ihrem Wortlaut ohne Einschränkung für sämtliche Forderungsübergänge an Dritte.

1 Zahlungsanweisung

1.1 Allgemeines

Mit einer Zahlungsanweisung, für die die Vorschriften der §§ 783 ff. BGB gelten, kann ein Erstattungsberechtigter (Stpfl.) seinen Schuldner (Finanzamt) veranlassen, den ihm zustehenden Erstattungsbetrag an einen Dritten auszuzahlen. Durch die Zahlungsanweisung wird der Anweisungsempfänger (Dritter) ermächtigt, die Leistung beim Angewiesenen (Finanzamt) im eigenen Namen zu erheben, und das Finanzamt wird ermächtigt, an den Empfänger für Rechnung des Anweisenden (Stpfl.) zu leisten.