OFD Hannover - Verfügung vom 21.12.2007
S 0284 - 74 - StO 143

OFD Hannover - Verfügung vom 21.12.2007 (S 0284 - 74 - StO 143) - DRsp Nr. 2008/92270

OFD Hannover, Verfügung vom 21.12.2007 - Aktenzeichen S 0284 - 74 - StO 143

DRsp Nr. 2008/92270

Zustellung von Verwaltungsakten an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs der AO

1 Allgemeines

Durch das Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12. August 2005, BGBl 2005 I S. 2354, wurde das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) neu gefasst. Es trat am 1. Februar 2006 in Kraft.

Die Zustellung im Ausland - bisher § 14 VwZG - wird im § 9 neu geregelt.

Zustellungsarten

Zustellungsbedürftige Verwaltungsakte (§ 122 Abs. 5 AO) an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs der AO sind gem. § 9 VwZG zuzustellen:

- durch Einschreiben mit Rückschein, soweit die Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die Post völkerrechtlich zulässig ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG),

- auf Ersuchen der Behörde durch die Behörden des fremden Staates oder durch die diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG),

- auf Ersuchen der Behörde durch das Auswärtige Amt an eine Person, die das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört, sowie an Familienangehörige einer solchen Person, wenn diese das Recht der Immunität genießen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 VwZG), oder

- durch Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 5 Abs. 5 VwZG, soweit dies völkerrechtlich zulässig ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 VwZG).