OFD Hannover - Verfügung vom 22.01.1999
S 2257

OFD Hannover - Verfügung vom 22.01.1999 (S 2257) - DRsp Nr. 2008/84784

OFD Hannover, Verfügung vom 22.01.1999 - Aktenzeichen S 2257

DRsp Nr. 2008/84784

§ 22 EStG Sonstige Einkünfte nach Nr. 3 aus der Vermietung beweglicher Gegenstände; Ausschluß des Verlustausgleichs und des Verlustabzugs

Der zweite Senat des BVerfG hat mit Beschl. v. 30.9.1998 2 BvR 1818/91 entschieden, daß § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG insoweit mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig ist, als er einen Verlustausgleich bzw. Verlustabzug bei den sonstigen Einkünften aus der Vermietung von beweglichen Sachen ausschließt. Zugrunde lag eine Entscheidung des Schlesw.-Holst. FG v. 28.6.1989 (EFG 1989 S. 635), wonach es sich bei den Einkünften aus der Vercharterung einer Segelyacht um sonstige Einkünfte i. S. des § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG handelte, die - nach alter Rechtslage - mit anderen positiven Einkünften nicht verrechnet werden durften.