Der zweite Senat des BVerfG hat mit Beschl. v. 30.9.1998 2 BvR 1818/91 entschieden, daß § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG insoweit mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig ist, als er einen Verlustausgleich bzw. Verlustabzug bei den sonstigen Einkünften aus der Vermietung von beweglichen Sachen ausschließt. Zugrunde lag eine Entscheidung des Schlesw.-Holst. FG v. 28.6.1989 (EFG 1989 S.
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