OFD Hannover - Verfügung vom 22.05.2006
S 2365 - 68 - StO 214

OFD Hannover - Verfügung vom 22.05.2006 (S 2365 - 68 - StO 214) - DRsp Nr. 2008/90213

OFD Hannover, Verfügung vom 22.05.2006 - Aktenzeichen S 2365 - 68 - StO 214

DRsp Nr. 2008/90213

Änderungen zu Kinderbetreuungskosten und zum § 35a EStG für die Veranlagung und das Lohnsteuer - Ermäßigungsverfahren 2006

Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006 - veröffentlicht am 5. Mai 2006 im Bundesgesetzblatt (BGBl 2006 I Nr. 22, S. 1091) führt bereits zu Auswirkungen im Lohnsteuer - Ermäßigungsverfahren für 2006.

Die Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten wird im Wesentlichen in den §§ 4 f, 9a und 10 Abs. 1 Nrn. 5 und 8 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt.

Zur besseren Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Beruf können erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 EURO, je Kind wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten (neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag) berücksichtigt werden, § 4f EStG. Diese Regelung gilt für Kinder, die noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, oder die wegen einer vor dem 27. Lebensjahr eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Weitere Voraussetzung dieser Vorschrift ist, dass Alleinerziehende erwerbstätig sein müssen. Im Falle des Zusammenlebens beider Elternteile ist erforderlich, dass beide Elternteile erwerbstätig sind.