OFD Hannover - Verfügung vom 22.08.2002
S 2706 - 178 - StH 231

OFD Hannover - Verfügung vom 22.08.2002 (S 2706 - 178 - StH 231) - DRsp Nr. 2008/81885

OFD Hannover, Verfügung vom 22.08.2002 - Aktenzeichen S 2706 - 178 - StH 231

DRsp Nr. 2008/81885

§ 4 KStG; Personalgestellung durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts als Betrieb gewerblicher Art; Arbeitnehmerüberlassung zwischen Universität und Universitätsklinikum

  • Abschnitt 23 Abs. 16 UStR regelt anhand mehrerer Beispiele, in welchen Fällen die Personalgestellung durch juristische Personen des öffentlichen Rechts gegen Kostenerstattung einen Leistungsaustauch im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art darstellt. Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder begründet eine entgeltliche Personalgestellung nicht einen Betrieb gewerblicher Art, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    • Die entgeltliche Personalgestellung ist eine Folge organisatorisch bedingter äußerer Zwänge (z. B. Wechsel der Rechtsform - ohne Rücksicht auf Wechsel der Inhaberschaft -, Unkündbarkeit der Bediensteten).

    • Die Beschäftigung gegen Kostenerstattung erfolgt im Interesse der betroffenen Bediensteten zur Sicherstellung der erworbenen Rechte aus dem Dienstverhältnis mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.

    • Die Personalgestellung ist begrenzt auf den zum Zeitpunkt einer Umwandlung vorhandenen Personalbestand, so dass sich der Umfang mit Ausscheiden der betreffenden Mitarbeiter von Jahr zu Jahr verringert.

    • Die Gestellung des Personals darf nicht das äußere Bild eines Gewerbebetriebes annehmen.