OFD Hannover - Verfügung vom 23.01.1996
S 0170/

OFD Hannover - Verfügung vom 23.01.1996 (S 0170/) - DRsp Nr. 2008/86334

OFD Hannover, Verfügung vom 23.01.1996 - Aktenzeichen S 0170/

DRsp Nr. 2008/86334

§ 5 KStG Gemeinnützigkeit von Trägervereinen sogenannter „Offener Kanäle”

Nach § 46 des Ndsächs. Landesrundfunkgesetzes v. 9. 11. 1993 (Nds. GVBl S. 523) können bestimmte Trägergemeinschaften Offene Kanäle im Hörfunk und Fernsehen betreiben, wenn gewährleistet ist, daß Gruppen, Einzelpersonen und Institutionen, die selbst nicht Rundfunkveranstalter sind, Gelegenheit erhalten, eigene nichtkommerzielle Beiträge zu verbreiten.

Trägervereine sog. „Offener Kanäle” können als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllen:

Die Vereine gewährleisten die technischen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb eines Offenen Kanals und halten ihn für die Nutzer (vgl. Satz 1) kostenlos bereit.

Sie beraten die Nutzer journalistisch, dramaturgisch und technisch bei der Gestaltung von Fernseh- und Hörfunkbeiträgen, wobei es nicht zu ihren Aufgaben gehört, selbst Beiträge oder Programme zu erstellen.

Vereine, die nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung entsprechende Aufgaben wahrnehmen,

  • tragen zur Verwirklichung des Grundrechts auf freie - und unmittelbare - Meinungsäußerung im Bereich der elektronischen Massenkommunikationsmittel bei,

  • fördern kreative Fähigkeiten,

  • unterstützen medienpädagogische Zielsetzungen und