OFD Hannover - Verfügung vom 23.01.1996
S 7100

OFD Hannover - Verfügung vom 23.01.1996 (S 7100) - DRsp Nr. 2008/86785

OFD Hannover, Verfügung vom 23.01.1996 - Aktenzeichen S 7100

DRsp Nr. 2008/86785

§ 1 UStG Zuwendungen und Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)

Zur ustl. Behandlung von Zuschüssen im Bereich des ÖPNV gilt folgendes:

I. Allgemeines

Zuwendungen, die Verkehrsunternehmer (VU) als Investitions- oder Betriebskostenzuschüsse erhalten, sind entweder Entgelte für Leistungen des VU an den Zuschußgeber, preisauffüllende Entgelte von Dritten oder echte nichtsteuerbare Zuschüsse.

Stpfl. Entgelte für eine Leistung an den Zuschußgeber liegen vor, wenn ein Leistungsaustauschverhältnis zwischen dem leistenden Unternehmer (Zahlungsempfänger) und dem Zahlenden besteht. Preisauffüllende Entgelte sind solche Zahlungen, die von einem Anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung des leistenden Unternehmers (Zahlungsempfänger) gewährt werden. Nichtsteuerbare Zuschüsse (echte Zuschüsse) liegen vor, wenn die Zahlungen nicht aufgrund eines Leistungsaustauschverhältnisses erbracht werden (vgl. im einzelnen Abschn. 150 UStR).

II. Zuschüsse von Gebietskörperschaften