OFD Hannover - Verfügung vom 23.06.2009
S 7100 - 407 - StO 171

OFD Hannover - Verfügung vom 23.06.2009 (S 7100 - 407 - StO 171) - DRsp Nr. 2009/80462

OFD Hannover, Verfügung vom 23.06.2009 - Aktenzeichen S 7100 - 407 - StO 171

DRsp Nr. 2009/80462

Umsatzsteuerliche Behandlung von Calling Cards (Änderung der Rechtsauffassung)

Eine Calling Card ist eine Telefonkarte, die keinen Speicherchip enthält, sondern lediglich über aufgedruckte Informationen verfügt. Der Kunde kann sich mit einer auf der Calling Card aufgedruckten Nummer in die Calling Card Plattform einwählen. Nach Eingabe seiner auf der Calling Card verbrieften PIN-Nummer und der Rufnummer seines Gesprächspartners kann er das gewünschte Gespräch führen. Auf diese Weise kann er das Gesprächsguthaben in Höhe des Nennwerts der Calling Card verbrauchen. Die Calling Card ist mit allen Telefongeräten nutzbar (Festnetz, Mobiltelefon, Telefonzelle). Calling Cards werden in der Regel über mehrere Handelsstufen vom Plattform Betreiber über Wiederverkäufer bis zum Kunden vertrieben.

Mit einer Calling Card erhält der Kunde die Zugangsberechtigung zu Fest- und Mobilfunknetzen. Der Plattform Betreiber erbringt an ihn eine sonstige Leistung auf dem Gebiet der Telekommunikation (§ 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG, Abschn. 39a Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UStR). Der Leistungsort bestimmt sich nach § 3a Abs. 3 UStG und § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStDV. Die ab 1. Januar 2010 geltenden Vorschriften des UStG sind in Klammern aufgeführt.

Plattformbe- treiber Unternehmer mit Sitz in Deutschland Unternehmer mit Sitz in EU Unternehmer mit Sitz in Drittland
Kunde
Privatperson mit