OFD Hannover - Verfügung vom 23.07.1998
S 2729

OFD Hannover - Verfügung vom 23.07.1998 (S 2729) - DRsp Nr. 2008/86347

OFD Hannover, Verfügung vom 23.07.1998 - Aktenzeichen S 2729

DRsp Nr. 2008/86347

§ 5 KStG Anwendung der Grundsätze der Betriebsaufspaltung bei gemeinnützigen Einrichtungen

I. Allgemeines

Der den §§ 14, 64 und 65 der AO zugrundeliegende Konkurrenzgedanke erfordert, daß die Grundsätze der Betriebsaufspaltung auch bei gemeinnützigen Einrichtungen Anwendung finden.

Eine Tätigkeit, die sich äußerlich als reine steuerfreie Vermögensverwaltung darstellt, ist demnach gleichwohl als stpfl. wirtschaftliche Betätigung anzusehen, wenn die eigentliche wirtschaftliche Tätigkeit im Wege der Betriebsaufspaltung auf eine selbständige KapGes ausgegliedert worden ist.

Dieser Erl. ergeht im Einvernehmen mit dem BdF und den obersten FinBeh der anderen Länder.

II. Anwendung der Grundsätze, wenn sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen gemeinnützig sind

Die Grundsätze der Betriebsaufspaltung sind nicht anzuwenden, wenn aus einer gemeinnützigen Einrichtung ein Zweckbetrieb ausgegliedert wird und sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen gemeinnützig sind. Dabei ist jedoch zu beachten, daß das Besitzunternehmen (Dachgesellschaft) nur dann gemeinnützig ist, wenn es nach der Ausgliederung weiterhin eine eigene gemeinnüztige Tätigkeit entfaltet oder die Betriebsunternehmen Hilfspersonen i. S. des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO sind. Zur Einschaltung von Hilfspersonen vgl. KSt-Kartei § 5 KStG, Karte H 9.2.