OFD Hannover - Verfügung vom 23.08.2006
S 0284 - 72 - StO 143

OFD Hannover - Verfügung vom 23.08.2006 (S 0284 - 72 - StO 143) - DRsp Nr. 2008/90395

OFD Hannover, Verfügung vom 23.08.2006 - Aktenzeichen S 0284 - 72 - StO 143

DRsp Nr. 2008/90395

Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis

Das VwZG ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12. August 2005 (BGBl 2005 I S. 2354; BStBl 2005 I S. 855 (Auszug) mit Wirkung zum 1. Februar 2006 neu gefasst worden. Rechtsgrundlage für die Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis ist § 5 VwZG.

2. Zustellung durch Bedienstete der Finanzbehörde (§ 5 Abs. 1 VwZG)

2.1 Allgemeines

Bei der Zustellung nach § 5 Abs. 1 VwZG ist dem Empfänger das zuzustellende Dokument grundsätzlich in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben (§ 5 Abs. 1 Satz 1 VwZG). Die Regelung soll verhindern, dass ein mit der Zustellung beauftragter Behördenbediensteter, der ansonsten nicht am Verfahren beteiligt ist, Kenntnis vom Inhalt des Dokuments erhält; sie dient dem Datenschutz bzw. der Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO).

In den Fällen, in denen der fachlich zuständige Bedienstete selbst - etwa beim Erscheinen des Empfängers in den Diensträumen - das Dokument übergibt, kann eine Kuvertierung entfallen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 VwZG). Eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Empfängers durch die „offene” Zustellung ist in einem solchen Fall ausgeschlossen.