OFD Hannover - Verfügung vom 23.08.2006
S 0284 - 76 - StO 143

OFD Hannover - Verfügung vom 23.08.2006 (S 0284 - 76 - StO 143) - DRsp Nr. 2008/90396

OFD Hannover, Verfügung vom 23.08.2006 - Aktenzeichen S 0284 - 76 - StO 143

DRsp Nr. 2008/90396

Heilung von Zustellungsmängeln

Durch das Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12. August 2005, BStBl 2005 I S. 855, wurde das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) neu gefasst. Es ist am 1. Februar 2006 in Kraft getreten.

Die Heilung von Zustellungsmängeln - bisher § 9 VwZG - wird im § 8 VwZG neu geregelt.

Nach § 8 Abs. 1 VwZG gilt ein Schriftstück, dessen formgerechte Zustellung nicht nachgewiesen werden kann oder das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweisbar erhalten hat.

Dies gilt auch, wenn durch die Zustellung eine Klagefrist in Lauf gesetzt wird (vgl. AEAO zu 122, Nr. 4.5).