OFD Hannover - Verfügung vom 24.01.2007
S 0170 - 82 - StO 251

OFD Hannover - Verfügung vom 24.01.2007 (S 0170 - 82 - StO 251) - DRsp Nr. 2008/90775

OFD Hannover, Verfügung vom 24.01.2007 - Aktenzeichen S 0170 - 82 - StO 251

DRsp Nr. 2008/90775

Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht durch das Jahressteuergesetz 2007

Durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2007 vom 18. Dezember 2006 (BGBl 2006 I S. 2878) haben sich folgende Änderungen im Bereich der Gemeinnützigkeit ergeben:

§ 62 AO - Ausnahmen von der satzungsmäßigen Vermögensbindung

Die bisher in § 62 AO enthaltene Ausnahme von der satzungsmäßigen Vermögensbindung für staatlich beaufsichtigte Stiftungen ist entfallen. Staatlich beaufsichtigte Stiftungen sind rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die auf der Grundlage der §§ 80ff BGB und des Stiftungsgesetzes des Landes, in dem sie ihren Sitz haben, errichtet wurden.

Die Ausnahme von der satzungsmäßigen Vermögensbindung beschränkt sich daher künftig nur noch auf Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verwaltete unselbstständige Stiftungen und geistliche Genossenschaften (Orden, Kongregationen).

Die Neufassung gilt gemäß Art. 97 § 1f EGAO für alle staatlich beaufsichtigten Stiftungen, die nach dem Inkrafttreten des JStG 2007 (= 19. Dezember 2006) errichtet worden sind. Staatlich beaufsichtigte Stiftungen, die zu diesem Zeitpunkt bereits errichtet waren, brauchen ihre Satzung nicht anzupassen.

§ 67 AO - Krankenhäuser