OFD Hannover - Verfügung vom 24.06.2002
S 2350 - 1 - StO 213

OFD Hannover - Verfügung vom 24.06.2002 (S 2350 - 1 - StO 213) - DRsp Nr. 2008/91184

OFD Hannover, Verfügung vom 24.06.2002 - Aktenzeichen S 2350 - 1 - StO 213

DRsp Nr. 2008/91184

Gerichtsvollzieher (ab VZ 1998) Dienstbezüge und Entschädigungen;

Die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher erhalten folgende Dienstbezüge und Entschädigungen (§ 10 Gerichtsvollzieherordnung - GVO -):

  1. a)

    Dienstbezüge, die ihnen nach dem allgemeinen Besoldungsrecht zustehen,

  2. b)

    eine Vergütung nach der Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütung),

  3. c)

    Entschädigungen zur Abgeltung der Bürokosten und zum Ersatz barer Auslagen.

1. Vollstreckungsvergütung

Die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher erhalten zusätzlich zum Gehalt/zu den Bezügen eine steuerpflichtige Vergütung (§ 49 BBesG i. V. m. § 1 Abs. 1 der Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstVergV). Die Vergütung beträgt 15 v. H. der durch sie für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren (§ 1 Abs. 2 VollstVergV).

Für diese Vergütung gilt ein Höchstbetrag von 4.680,- DM im Kalenderjahr (§ 9 Abs. 1 VollstVergV). Wird dieser Betrag überschritten, so verbleiben dem Gerichtsvollzieher 40 v. H. des Mehrbetrags (§ 9 Abs. 1 VollstVergV).

Mit der Vergütung sind auch die besonderen, für die Vollziehertätigkeit typischen Aufwendungen wie z. B. Nachtdienst abgegolten (§ 11 VollstVergV).