Der Verspätungszuschlag ist nach den steuerlichen Auswirkungen zu bemessen, die die aufgrund der Erklärung vorzunehmende gesonderte Feststellung für die Folgebescheide (§ 182 Abs. 1 AO) hat. Die Auswirkungen sind in Anlehnung an die zur Streitwertbemessung entwickelten Grundsätze zu schätzen.
Grundlage für die Bemessung des Zuschlags ist danach:
Bei Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) des Gewinns (der Einkünfte) ein Betrag von
• 25 % bei Einkünften bis (einschl.) | 25.000,00 EUR |
• 30 % bei Einkünften bis (einschl.) | 125.000,00 EUR |
• 35 % bei Einkünften bis (einschl.) | 250.000,00 EUR |
• 40 % bei Einkünften von mehr als | 250.000,00 EUR |
Soweit nach § 35 EStG begünstigte (gewerbliche) Einkünfte festzustellen sind, ist ein pauschaler Abschlag i. H. v. 5 % geboten.BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2006 - VIII B 177/05 -, BStBl 2007 II S. 54
Bei gesonderten Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO ist die steuerliche Auswirkung bei Festsetzung des Verspätungszuschlags ebenfalls nach den Grundsätzen zum Streitwert zu schätzen. Insoweit gilt dasselbe wie bei einheitlichen und gesonderten Feststellungen.
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