OFD Hannover - Verfügung vom 24.08.2007
S 0323 - 32 - StO 142

OFD Hannover - Verfügung vom 24.08.2007 (S 0323 - 32 - StO 142) - DRsp Nr. 2008/91407

OFD Hannover, Verfügung vom 24.08.2007 - Aktenzeichen S 0323 - 32 - StO 142

DRsp Nr. 2008/91407

Festsetzung von Verspätungszuschlägen wegen nicht rechtzeitiger Abgabe von Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen (§ 152 Abs. 4 AO)

1. Bemessungsgrundlage

Der Verspätungszuschlag ist nach den steuerlichen Auswirkungen zu bemessen, die die aufgrund der Erklärung vorzunehmende gesonderte Feststellung für die Folgebescheide (§ 182 Abs. 1 AO) hat. Die Auswirkungen sind in Anlehnung an die zur Streitwertbemessung entwickelten Grundsätze zu schätzen.

Grundlage für die Bemessung des Zuschlags ist danach:

Bei Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) des Gewinns (der Einkünfte) ein Betrag von

• 25 % bei Einkünften bis (einschl.) 25.000,00 EUR
• 30 % bei Einkünften bis (einschl.) 125.000,00 EUR
• 35 % bei Einkünften bis (einschl.) 250.000,00 EUR
• 40 % bei Einkünften von mehr als 250.000,00 EUR

Soweit nach § 35 EStG begünstigte (gewerbliche) Einkünfte festzustellen sind, ist ein pauschaler Abschlag i. H. v. 5 % geboten.BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2006 - VIII B 177/05 -, BStBl 2007 II S. 54

Bei gesonderten Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO ist die steuerliche Auswirkung bei Festsetzung des Verspätungszuschlags ebenfalls nach den Grundsätzen zum Streitwert zu schätzen. Insoweit gilt dasselbe wie bei einheitlichen und gesonderten Feststellungen.