OFD Hannover - Verfügung vom 25.01.2007
S 2862 - 1 - StO 242

OFD Hannover - Verfügung vom 25.01.2007 (S 2862 - 1 - StO 242) - DRsp Nr. 2008/90806

OFD Hannover, Verfügung vom 25.01.2007 - Aktenzeichen S 2862 - 1 - StO 242

DRsp Nr. 2008/90806

Rückzahlung von Geschäftsguthaben der Genossenschaften; Rundverfügung vom 18. April 2005 - Az. w. o.

Durch das Jahressteuergesetz 2007 ist die in der Bezugsverfügung angekündigte Änderung des KStG erfolgt. § 38 Abs. 1 KStG wurde um folgende Sätze 6 und 7 ergänzt:

„Die Rückzahlung von Geschäftsguthaben an ausscheidende Mitglieder von Genossenschaften stellt, soweit es sich dabei nicht um Nennkapital im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 handelt, keine Leistung im Sinne der Sätze 3 und 4 dar. Satz 6 gilt nicht, soweit der unbelastete Teilbetrag im Sinne des Satzes 1 nach § 40 Abs. 1 oder Abs. 2 infolge der Umwandlung einer Körperschaft, die nicht Genossenschaft im Sinne des § 34 Abs. 13d ist, übergangen ist.”

Zur Anwendung der Neuregelung sieht § 34 Abs. 13d KStG Folgendes vor:

„§ 38 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl 2006 I S. 2878) gilt nur für Genossenschaften, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl 2000 I S. 1433) bereits bestanden haben. Die Regelung ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2007 anzuwenden.”

Die aufgrund der Bezugsverfügung offen gehaltenen Fälle bittet die OFD nunmehr im Sinne der Neuregelung zu entscheiden.