OFD Hannover - Verfügung vom 25.05.2007
S 0224 - 10 - StO 143

OFD Hannover - Verfügung vom 25.05.2007 (S 0224 - 10 - StO 143) - DRsp Nr. 2008/91232

OFD Hannover, Verfügung vom 25.05.2007 - Aktenzeichen S 0224 - 10 - StO 143

DRsp Nr. 2008/91232

Zuständigkeit für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Bestimmung der Zuständigkeit für die Erteilung verbindlicher Auskünfte nach § 89 Abs. 2 Satz 2 und 3 AO Folgendes:

1. Allgemeines

Nach § 89 Abs. 2 Satz 2 AO ist das Finanzamt für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft zuständig, das bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts für die Besteuerung örtlich zuständig sein würde. Abweichend hiervon ist allerdings bei Antragstellern, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach §§ 18 bis 21 AO kein Finanzamt zuständig ist, auf dem Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, nach § 89 Abs. 2 Satz 3 AO das Bundeszentralamt für Steuern für die Auskunftserteilung zuständig.

Eine vom Bundeszentralamt für Steuern nach § 89 Abs. 2 Satz 3 AO erteilte verbindliche Auskunft bindet auch das Finanzamt, das bei Verwirklichung des der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts zuständig ist.

2. Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern nach § 89 Abs. 2 Satz 3 AO