Das NdSächs. FinMin hat durch Erl. v. 5. 7. 1996 S 0171 folgendes mitgeteilt:
Auftragsforschung gemeinnütziger Körperschaften
Mit Urt. v. 30. 11. 1995 -
Nach dem Entwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 1997 (Bundesrats-Drucksache 390/96) ist folgende Ergänzung des § 68 AO vorgesehen:
„9. Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanziert. Der Wissenschaft und Forschung dient auch die Auftragsforschung. Nicht zum Zweckbetrieb gehören Tätigkeiten, die sich auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse beschränken, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug.”
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