OFD Hannover - Verfügung vom 25.11.2002
S 0122 - 41 - StO 321

OFD Hannover - Verfügung vom 25.11.2002 (S 0122 - 41 - StO 321) - DRsp Nr. 2008/82736

OFD Hannover, Verfügung vom 25.11.2002 - Aktenzeichen S 0122 - 41 - StO 321

DRsp Nr. 2008/82736

§ 26 AO Örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung verstorbener natürlicher Personen sowie in VerschmelzungsfällenDie Regelungen beruhen auf Beschlüssen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder (MF-Erlass vom 11. Februar 2000 - S 0127 - 1 - 33 -, n. v.)

1 Örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung verstorbener natürlicher Personen

Die örtliche Zuständigkeit für die Einkommensbesteuerung des Erblassers richtet sich nach § 19 AO. Danach ist das Wohnsitzfinanzamt der zu besteuernden Person örtlich zuständig. Stirbt diese Person, tritt mangels einer Veränderung der die örtliche Zuständigkeit begründenden Umstände kein Zuständigkeitswechsel ein.

1.1 Beim Tod eines Ehegatten und anschließender Wohnsitzverlegung des anderen Ehegatten tritt somit nur für den überlebenden Ehegatten ein Zuständigkeitswechsel ein (§ 26 AO).

Dies gilt auch im Falle der Zusammenveranlagung. Zwar werden nach § 26 b EStG die Ehegatten gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt. Dies betrifft jedoch nur die Technik der Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Steuersubjekt nach § 1 EStG bleibt jeder einzelne Ehegatte.