OFD Hannover - Verfügung vom 25.11.2002
S 1990- 9 - StO 312

OFD Hannover - Verfügung vom 25.11.2002 (S 1990- 9 - StO 312) - DRsp Nr. 2008/82843

OFD Hannover, Verfügung vom 25.11.2002 - Aktenzeichen S 1990- 9 - StO 312

DRsp Nr. 2008/82843

§ 3 ZRFG Melde- und Berichtspflicht bei Beihilfen I. S. des Art. 92 EWGV; a) Gemeinschaftsrahmen für steuerliche Beihilfen in der Kfz-Industrie b) Rahmenregelung für bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlbereiche

(MF-Erlass vom 23. September 1992 - S 1990 - 185 - 35 2 -)

Die OFD weist darauf hin, dass zu den melde- und berichtspflichtigen Beihilfen auch die Investitionszulagen nach der Investitionszulageverordnung und dem Investitionszulagengesetz 1991 sowie Sonderabschreibungen und Rücklagen nach dem Fördergebietsgesetz gehören.

Ein geändertes Muster für das Melde- bzw. Mitteilungsverfahren nach der Rahmenregelung für bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlbereiche ist beigefügt.

Zusatz der OFD:

Für die Stahlindustrie gilt ein neuer multisektoraler Beihilferahmen ab dem 24. Juli 2002 (Hinweis auf ESt-Kartei InvZulG Nr. 38). Statistische Anschreibungen über Beihilfen i. S. des Art. 92 EG-Vertrag betreffend Rahmenregelungen für bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlbereiche (vgl. b) sind nicht mehr zu führen.

Statistische Anschreibungen über die Gewährung steuerlicher Beihilfen für die Kfz-Industrie sind weiterhin vorzunehmen und nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres bis zum 15. Januar eines jeden Jahres unter dem o. b. Az. zu übermitteln. Fehlanzeige ist nicht erforderlich.