OFD Hannover - Verfügung vom 26.06.2002
S 0171

OFD Hannover - Verfügung vom 26.06.2002 (S 0171) - DRsp Nr. 2008/86341

OFD Hannover, Verfügung vom 26.06.2002 - Aktenzeichen S 0171

DRsp Nr. 2008/86341

§ 5 KStG Abgrenzungsmerkmale für die Unterscheidung der in Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV aufgeführten kulturellen Zwecke und der Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen.

Die Förderung kultureller Zwecke ist nach Abschnitt A Nr. 3 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV als besonders förderungswürdig anerkannt. Spenden und Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die diese Zwecke fördern, sind in den Grenzen des § 10b EStG begünstigt (§ 48 Abs. 4 Nr. 1 EStDV).

Die Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, ist nach Abschnitt B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV als besonders förderungswürdig anerkannt. Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die diesen Zwecken dienen, sind nicht steuerbegünstigt; lediglich Spenden sind in den Grenzen des § 10b EStG abziehbar (§ 48 Abs. 4 Nr. 2 EStDV).