OFD Hannover - Verfügung vom 26.08.2002
S 1301 - 369 - StO 312

OFD Hannover - Verfügung vom 26.08.2002 (S 1301 - 369 - StO 312) - DRsp Nr. 2008/80891

OFD Hannover, Verfügung vom 26.08.2002 - Aktenzeichen S 1301 - 369 - StO 312

DRsp Nr. 2008/80891

DBA Japan; Verständigungsverfahren nach dem deutsch-japanischen Doppelbesteuerungsabkommen; keine Doppelansässigkeit i. S. des Art. 4 Abs. 2 bei Abwesenheit von mehr als 365 Tagen

In der Zeit vom 27. bis 29. Mai 2002 haben Verständigungsgespräche mit Vertretern der japanischen Steuerverwaltung in Berlin stattgefunden. Die japanische Steuerverwaltung stellte klar, dass ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz in Japan, der für einen Arbeitsaufenthalt von voraussichtlich mehr als einem Jahr Japan verlässt, ab diesem Zeitpunkt seine Ansässigkeit in Japan verliert. Dies gilt auch dann, wenn die Ehefrau und die Kinder weiterhin in Japan wohnen. Die Ansässigkeit in Japan lebt bei Zwischenaufenthalten in Japan während der Abordnungszeit nicht kurzzeitig wieder auf.