OFD Hannover - Verfügung vom 26.10.2007
S 2742 - 172 - StO 242

OFD Hannover - Verfügung vom 26.10.2007 (S 2742 - 172 - StO 242) - DRsp Nr. 2008/91583

OFD Hannover, Verfügung vom 26.10.2007 - Aktenzeichen S 2742 - 172 - StO 242

DRsp Nr. 2008/91583

allgemeine Vorschriften: Nachträgliche Aufstockung der Rückdeckungsversicherung für eine Pensionszusage

Wird eine zur Absicherung einer Pensionszusage abgeschlossene Rückdeckungsversicherung aufgestockt, weil z. B. die Ablaufsumme absehbar nicht mehr ausreicht, um die finanziellen Verpflichtungen aus der erteilten Pensionszusage zu erfüllen, so gilt Folgendes:

1. Auswirkungen im Hinblick auf die Pensionszusage

In die Prüfung der Angemessenheit der Gesamtbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers ist auch die ihm erteilte Pensionszusage einzubeziehen. Dabei ist die Pensionszusage mit der fiktiven Jahresnettoprämie anzusetzen. Diese fiktive Jahresnettoprämie hat mit der Prämienzahlung an die Rückdeckungsversicherung nichts zu tun. Eine Aufstockung der Rückdeckungsversicherung kann damit für sich genommen deshalb nicht dazu führen, eine zunächst betrieblich veranlasste Pensionszusage sodann als gesellschaftsrechtlich veranlasst anzusehen.

2. Gezahlte Prämien für die Rückdeckungsversicherung

Prämienzahlungen, die aufgrund einer notwendig gewordenen Aufstockung einer Rückdeckungsversicherung geleistet werden, sind aus den genannten Gründen in der Regel betrieblich veranlasst.