OFD Hannover - Verfügung vom 27.03.2002
S 2241 - 44 - StO 221

OFD Hannover - Verfügung vom 27.03.2002 (S 2241 - 44 - StO 221) - DRsp Nr. 2008/91192

OFD Hannover, Verfügung vom 27.03.2002 - Aktenzeichen S 2241 - 44 - StO 221

DRsp Nr. 2008/91192

Steuerliche Behandlung der Refinanzierungszinsen einer an einer Personengesellschaft beteiligten Bank;; BFH-Urteil vom 29. März 2000(BStBl 2000 II S. 577)

„Zur Frage, ob die Finanzverwaltung an der mit BMF-Schreiben vom 10. Februar 1998 geäußerten Auffassung zur steuerlichen Behandlung der Refinanzierungszinsen einer an einer Personengesellschaft beteiligten Bank im Bereich des Sonderbetriebsvermögens im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 29. März 2000(BStBl 2000 II S. 577) festhält, wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wie folgt Stellung genommen:

Nach dem BMF-Schreiben vom 10. Februar 1998 stellen die den Banken aus der Darlehensgewährung zufließenden Zinsen Sonderbetriebseinnahmen dar und die Refinanzierungszinsen des Darlehens sind nach § 4 Abs. 4 EStG grundsätzlich Sonderbetriebsausgaben der beteiligten Bank. Die Refinanzierungszinsen sind nach diesem BMF-Schreiben regelmäßig auch dann Sonderbetriebsausgaben, wenn sie dem ausgereichten Darlehen nicht unmittelbar, sondern nur im Schätzungswege zugeordnet werden können, weil nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH für die Annahme von Sonderbetriebseinnahmen oder -ausgaben bereits ein (bloßer) Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Betrieb als einer Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG genügt.