Ergänzend zu A 112 ff. UStR gilt Folgendes:
Unter die Steuerbefreiung fallen die unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen, die
als Ersatzschulen staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind (§ 4 Nr. 21a) aa) UStG). Hierzu gehören Einrichtungen, deren Besuch die allgemeine Schulpflicht abdeckt sowie Sonderschulen und die meisten mehrjährigen Ersatzschulen (ESt-Kartei zu § 10 EStG, S 2221 Karte 1.5, Anlagen 1 und 2). Im Zweifelsfall kann die örtliche Schulaufsichtsbehörde eine Bescheinigung über das Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung oder Erlaubnis erteilen (A 111 UStR);
als Ergänzungsschulen oder andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen nachweislich auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten (§ 4 Nr. 21a) bb) UStG). Zu den unter § 4 Nr. 21 UStG fallenden Bildungsmaßnahmen gehören auch:
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|