OFD Hannover - Verfügung vom 27.12.2002
S 1978 - 43 - StO 215

OFD Hannover - Verfügung vom 27.12.2002 (S 1978 - 43 - StO 215) - DRsp Nr. 2008/82846

OFD Hannover, Verfügung vom 27.12.2002 - Aktenzeichen S 1978 - 43 - StO 215

DRsp Nr. 2008/82846

UmwStG Tz. 11.23 des Erlasses des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 25. März 1998 - S 1978 - 101 - 31 - (ESt-Kartei UmwStG Nr.3.1) Steuerliche Rückwirkung bei der Vereinigung von Sparkassen

Die in Tz. 11.23 des o. b. Erlasses angesprochene Vereinigung von öffentlichen Kreditinstituten oder öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen ermöglicht - in entsprechender Anwendung der §§ 11 und 12 UmwStG - eine steuerneutrale Vermögensübertragung. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Wirksamkeit einer solchen Vereinigung gilt das Folgende:

Der Zeitpunkt der Vereinigung richtet sich nach den maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften. So geht z. B. im Falle der Zusammenlegung von Sparkassen nach dem Sparkassengesetz für das Land Niedersachsen - NSpG - das Vermögen der übernommenen Sparkasse zu dem in der Genehmigung der obersten Sparkassenaufsichtsbehörde bestimmten Zeitpunkt der Zusammenlegung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die aufnehmende Sparkasse über (§ 2 Abs. 2 NSpG). Für einen hiervon abweichenden steuerlichen Übertragungsstichtag fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder verhält es sich aber anders, wenn in dem betreffenden Landesgesetz eine Rückwirkung in Anlehnung an § 17 Abs. 2 UmwG geregelt ist. In diesem Fall gilt diese auch steuerrechtlich.