OFD Hannover - Verfügung vom 28.10.2002
S 0323 - 1488 -StO 321

OFD Hannover - Verfügung vom 28.10.2002 (S 0323 - 1488 -StO 321) - DRsp Nr. 2008/82724

OFD Hannover, Verfügung vom 28.10.2002 - Aktenzeichen S 0323 - 1488 -StO 321

DRsp Nr. 2008/82724

§ 152 AO Festsetzung von Verspätungszuschlägen

1 Zweck des Verspätungszuschlags (VZ)

Der VZ ist ein auf die speziellen Erfordernisse des Steuerrechts zugeschnittenes Druckmittel zur fristgerechten Abgabe der Steuererklärungen bzw. der Steueranmeldungen, durch das dem Finanzamt (FA) die Möglichkeit gegeben wird, in einem ordnungsgemäßen und planvollen Veranlagungsverfahren die rechtzeitige Festsetzung der Steuer vorzunehmen und die Entrichtung der Steuer sicherzustellen. Es soll auch bewirkt werden, dass der Steuerpflichtige (Stpfl.) In Zukunft die Steuererklärungen/Steueranmeldungen fristgerecht abgibt.

2 Tatbestandliche Voraussetzungen

Vor der Festsetzung eines VZ müssen zunächst die tatbestandlichen Voraussetzungen geprüft werden; die gebundene Entscheidungen zum Inhalt haben und für die deshalb keine Ermessensüberlegungen angestellt werden dürfen:

  • Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung (Tz. 2.1)

  • Fristüberschreitung (Tz. 2.2)

  • Schuldhaftes Versäumnis (Tz. 2.3)

Erst wenn diese Tatbestandsvoraussetzungen geprüft worden sind, schließen sich folgende Ermessensüberlegungen an:

  • Soll überhaupt ein VZ festgesetzt werden? (Entschließungsermessen)

  • Wenn ja, in welcher Höhe? (Auswahlermessen)

2.1 Erklärungspflicht