OFD Hannover - Verfügung vom 28.10.2002
S 0323 - 1990 - StO 321

OFD Hannover - Verfügung vom 28.10.2002 (S 0323 - 1990 - StO 321) - DRsp Nr. 2008/82708

OFD Hannover, Verfügung vom 28.10.2002 - Aktenzeichen S 0323 - 1990 - StO 321

DRsp Nr. 2008/82708

§ 152 AO Festsetzung von Verspätungszuschlägen

1 Zeitpunkt der Festsetzung

Verspätungszuschläge sind regelmäßig mit der Steuer, dem Steuermessbetrag oder der gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlage festzusetzen (§ 152 Abs. 3, Abs. 4 AO). Ergeht der Steuerbescheid ohne VZ und will sich das FA die Möglichkeit der Festsetzung vorbehalten, ist der Steuerpflichtige im Bescheid darauf hinzuweisen, dass über die Festsetzung eines VZ ggf. ein gesonderter Bescheid ergeht. Dieser ist alsbald zu erlassen. Ist die Festsetzung des VZ gesondert durchzuführen (z. B. bei verspäteter Abgabe einer Voranmeldung, von der das FA nicht abwelcht - § 167 AO - oder bei verspäteter Abgabe einer Erklärung zur gesonderten Feststellung von Einkünften), soll diese ebenfalls zeitnah durchgeführt werden, damit das FA die Möglichkeit der Festsetzung eines VZ nicht verwirkt. Die Nachholung der VZ-Festsetzung binnen Jahresfrist ist jedoch möglich, weil § 152 Abs. 3 AO nur als Ordnungsvorschrift anzusehen ist, die die Rechtmäßigkeit des Verspätungszuschlags nicht berührtBFH-Urteil vom 10. Oktober 2001,BStBl II 2002 S. 124.

2 Adressat

2.1 Grundsatz