OFD Hannover - Verfügung vom 29.03.2006
S 0464 - 1 - StO 143

OFD Hannover - Verfügung vom 29.03.2006 (S 0464 - 1 - StO 143) - DRsp Nr. 2008/89885

OFD Hannover, Verfügung vom 29.03.2006 - Aktenzeichen S 0464 - 1 - StO 143

DRsp Nr. 2008/89885

Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung (§ 237 AO)

Allgemeines

Zu den rechtlichen Grundlagen für die Festsetzung von Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung wird auf den AEAO zu § 237 AO verwiesen.

Ergänzend hierzu werden folgende Hinweise gegeben:

1. Zu verzinsende Ansprüche

Aussetzungszinsen sind zu erheben für

  • Steueransprüche. Eine Verzinsung von Kirchensteuern erfolgt in Niedersachsen jedoch nicht (§ 6 Abs. 1 Kirchensteuerrahmengesetz),

  • Ansprüche auf Rückforderung (§ 37 Abs. 2 AO) von Steuererstattungen und -vergütungen (z. B. Vorsteuerüberschüsse),

  • Ansprüche auf Rückforderung von Geldleistungen, auf die die Vorschriften der AO über Steuervergütungen entsprechend anzuwenden sind (z. B. Investitionszulage, Eigenheimzulage, Wohnungsbauprämien, Sparprämien und Arbeitnehmersparzulagen),

2. Verwaltungsakte i. S. des § 237 AO

Zu den Steuerbescheiden, deren Aussetzung der Vollziehung bei erfolgloser Anfechtung zinspflichtig ist, gehören auch Bescheide über Steuervorauszahlungen.

Dagegen ist die Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheides (§ 191 AO) nicht zinspflichtig. Der Haftungsbescheid fällt nicht unter § 237 AO, weil auf ihn die Vorschriften über die Steuerfestsetzung nicht anwendbar sind.

3. Endgültige Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs