OFD Hannover - Verfügung vom 29.05.2006
S 0184 - 15 - StO 255

OFD Hannover - Verfügung vom 29.05.2006 (S 0184 - 15 - StO 255) - DRsp Nr. 2008/90131

OFD Hannover, Verfügung vom 29.05.2006 - Aktenzeichen S 0184 - 15 - StO 255

DRsp Nr. 2008/90131

Gewährleistung der medizinischen Versorgung anlässlich der Fußball-WM durch steuerbegünstigte Hilfsorganisationen; aus dem MF-Erlass vom 25.04.2006, S 0184 - 13 - 311

Es sind Fälle bekannt geworden, in denen gemeinnützige Hilfsorganisationen gegen eine pauschale Kostenerstattung die sanitätsdienstliche Betreuung bei der Fußball-WM 2006 in bestimmten Städten übernommen haben. Mit der pauschalen Kostenerstattung sollen die Aufwendungen für Personal, Fahrzeuge, medizinische Ge- und Verbrauchsmaterialien, zentrales Management sowie sonstige Kosten abgegolten sein. Sollte mit der pauschalen Erstattung keine Deckung der Kosten möglich sein, werden bei Einzelnachweis der Aufwendungen auch die zusätzlichen Kosten erstattet. Fraglich dabei ist, ob mit dieser Tätigkeit ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet wird oder ob ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb anzunehmen ist. Nach einheitlicher Abstimmung auf Ebene der obersten Finanzbehörden der Länder bittet die OFD folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

Es ist allgemein unstrittig, dass Sanitäts- und Rettungsdienste, die medizinische Hilfeleistungen erbringen, sowohl gemeinnützige Zwecke i.S. des§ 52 AO als auch mildtätige Zwecke i.S. des § 53 AO verfolgen.