OFD Hannover - Verfügung vom 29.09.1998
S 2336 - 14 - StH 211

OFD Hannover - Verfügung vom 29.09.1998 (S 2336 - 14 - StH 211) - DRsp Nr. 2008/81569

OFD Hannover, Verfügung vom 29.09.1998 - Aktenzeichen S 2336 - 14 - StH 211

DRsp Nr. 2008/81569

§ 3 EStG Steuerliche Behandlung der vom Arbeitgeber ersetzten Ausgaben für Telefongespräche in der Wohnung des Arbeitnehmers

„Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ganz oder teilweise die Ausgaben für Telefongespräche in dessen Wohnung, so sind die Ersatzleistungen nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei, soweit der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Ausgaben für betrieblich veranlasste Gespräche in Rechnung gestellt hat. Hierzu gilt folgendes:

  • Der Arbeitnehmer kann dem Arbeitgeber die Ausgaben für den Telefonanschluss, die Telefoneinrichtung und für die laufenden Telefongebühren (Grund- und Gesprächsgebühren) in vollem Umfang in Rechnung stellen, wenn der Telefonanschluss als Zweitanschluss in der Wohnung des Arbeitnehmers eingerichtet worden ist und so gut wie ausschließlich für betrieblich veranlasste Gespräche genutzt wird. Dabei kann eine so gut wie ausschließlich betriebliche Benutzung des Telefonanschlusses nur dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die private Benutzung des Telefonanschlusses untersagt hat und er ernstlich auf die Beachtung des Verbots gedrungen hat.

  • In anderen als in den unter Nr. 1 bezeichneten Fällen kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nur die Gesprächsgebühren für betrieblich veranlasste Gespräche in Rechnung stellen. Dabei gilt folgendes: