OFD Hannover - Verfügung vom 29.10.2002
S 0331 - 11 - StO 321

OFD Hannover - Verfügung vom 29.10.2002 (S 0331 - 11 - StO 321) - DRsp Nr. 2008/82710

OFD Hannover, Verfügung vom 29.10.2002 - Aktenzeichen S 0331 - 11 - StO 321

DRsp Nr. 2008/82710

§ 156 AO Kleinbetragsregelung im Erhebungsverfahren

(BMF-Schreiben vom 22. März 2001 - Az. IV A 4 - S 0512 - 2/01 -)

Diese Regelung tritt mit Wirkung ab 1. Januar 2002 an die Stelle der Regelung im BMF-Schreiben vom 15. Januar 1982 - IV A 8 - S 0512 - 7/81 - (BStBl I S. 197).

Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt Teil I 2001 S. 242 veröflentlicht.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Erhebung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis Folgendes.

1. Entrichtung von Kleinbeträgen

Ergibt die Abrechnung eines Bescheides Forderungen von insgesamt weniger als 3,-- EUR so ist dem Steuerpflichtigen (Stpfl.) durch folgenden Hinweis zu gestalten, diese Kleinbeträge unabhängig von ihrer Fähigkeit erst dann zu entrichten, wenn unter derselben Steuernummer Ansprüche von insgesamt mindestens 3,-- EUR fällig werden:

„Wenn dem Finanzamt unter dieser Steuernummer fällige Beträge von insgesamt weniger als 3,-- EUR geschuldet werden, können diese Beträge zusammen mit der nächsten Zahlung an die Finanzkasse entrichtet werden. Geben Sie dann aber bitte auch die Steuernummer und den Verwendungszweck für diese Beträge an.”