OFD Hannover - Verfügung vom 30.03.1998
S 2331/

OFD Hannover - Verfügung vom 30.03.1998 (S 2331/) - DRsp Nr. 2008/85045

OFD Hannover, Verfügung vom 30.03.1998 - Aktenzeichen S 2331/

DRsp Nr. 2008/85045

§ 3 Nr. 12 EStG Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlich tätigen Frauenbeauftragten der Gemeinden

Zu der Frage, ob die Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlich tätigen Frauenbeauftragten der Gemeinden den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aus selbständiger Tätigkeit zuzurechnen sind, bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:

Frauenbeauftragte, die aufgrund einer entsprechenden Satzung der Gemeinde (§ 5a Abs. 1, 2 NdSächs. Gemeindeordnung - NGO -) ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, sind in dieser Funktion nicht als AN, sondern selbständig tätig. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind sie an Weisungen nicht gebunden (§ 5a Abs. 5 NGO). Im Rahmen der ihnen eingeräumten Befugnisse und Beteiligungsrechte bestimmen sie Ort, Zeit, Umfang sowie Art und Weise ihrer Betätigung im wesentlichen selbst. Eine Eingliederung in den Verwaltungsbetrieb der Gemeinde liegt nicht vor.

Gezahlte Aufwandsentschädigungen stellen danach Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG dar. Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG i. V. mit Abschn. 13 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 LStR bleiben sie pauschal zu ⅓, mindestens 50 DM und höchstens 300 DM monatlich steuerfrei.