Wenn zweifelhaft ist, ob eine Genossenschaft die Voraussetzungen des § 17 EigZulG erfüllt, kommt eine vorläufige Festsetzung der Eigenheimzulage für die Anschaffung von Anteilen an dieser Genossenschaft nur in solchen Fällen in Betracht, in denen die Voraussetzungen des § 17 EigZulG noch nicht überprüft worden sind und noch kein „negativer” Feststellungsbescheid ergangen ist.
Beispiel:
Das Finanzamt X hat mit Bescheid vom 5. Januar 2007 einheitlich und gesondert festgestellt, dass die Wohnungsbaugenossenschaft W für die Kalenderjahre 2002 bis 2004 nicht die Voraussetzungen einer Genossenschaft i. S. d. § 17 EigZulG erfüllt. Eigenheimzulage kann hiernach für die Jahre 2002 bis 2004 nicht gewährt werden.
Der Steuerpflichtige S erwirbt in 2005 erstmals Geschäftsanteile an der Wohnungsbaugenossenschaft W. Anschließend stellt er einen Antrag auf Festsetzung der Eigenheimzulage ab 2005.
Lösung:
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