OFD Hannover - Verfügung vom 30.08.2007
S 2342 - 145 - StO 213

OFD Hannover - Verfügung vom 30.08.2007 (S 2342 - 145 - StO 213) - DRsp Nr. 2008/91457

OFD Hannover, Verfügung vom 30.08.2007 - Aktenzeichen S 2342 - 145 - StO 213

DRsp Nr. 2008/91457

Steuerfreiheit von Beitragserstattungen Berufsständischer Versorgungseinrichtungen nach § 3 Nr. 3 Buchstabe c EStG

1. Witwen- und Witwerrentenabfindungen

Wird von der berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Witwen- oder Witwerrente bei der ersten Wiederheirat abgefunden, dann ist der Abfindungsbetrag nach § 3 Nr. 3 Buchstabe c EStG (Einkommensteuergesetz) in Verbindung mit § 3 Nr. 3 Buchstabe a EStG steuerfrei, wenn der Abfindungsbetrag das 60-fache der abzufindenden Monatsrente nicht übersteigt. Übersteigt die Abfindung den genannten Betrag, dann handelt es sich bei der Zahlung insgesamt nicht um eine dem § 3 Nr. 3 Buchstabe a EStG entsprechende Abfindung mit der Folge, dass die Leistungen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG zu versteuern sind (Aufnahme in die Rentenbezugsmitteilung nach § 22a EStG).

2. Beitragserstattungen