OFD Hannover - Verfügung vom 30.11.1998
S 2255 - 71 - StH 215

OFD Hannover - Verfügung vom 30.11.1998 (S 2255 - 71 - StH 215) - DRsp Nr. 2008/81572

OFD Hannover, Verfügung vom 30.11.1998 - Aktenzeichen S 2255 - 71 - StH 215

DRsp Nr. 2008/81572

§ 22 EStG Einkommensteuerliche Behandlung der Renten und Rententeile aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten

1. Altersruhegeld

Versicherte, die aufgrund ihrer Beitragsleistungen zu den Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten einen Anspruch erworben haben, erhalten vom Erreichen der Altersgrenze an ein Altersruhegeld. Der Rentenanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten. Die Rente ist nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) EStG mit dem Ertragsanteil zu versteuern.

2. Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten

Wird der Versicherte vor Erreichen der Altersgrenze berufs- oder erwerbsunfähig, hat er nach §§ 43, 44 SGB VI einen Anspruch auf eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente. Dieser Anspruch erlischt, sobald der Rentenberechtigte ein Altersruhegeld erhält, spätestens aber mit Vollendung des 65. Lebensjahres (§§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 SGB VI). Wegen dieser Beschränkung der Laufzeit sind Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten stets als abgekürzte Leibrenten anzusehen, deren Ertragsanteil nach § 55 Abs. 2 EStDV zu bestimmen ist. Auf R 167 Abs. 6 und 7 EStR 1996 sowie ESt-Kartei § 22 EStG Nr. 6 a wird hingewiesen.

2.1 Renten auf Zelt