OFD Hannover - Verfügung vom 31.01.2006
S 7104 - 141 - StO 171

OFD Hannover - Verfügung vom 31.01.2006 (S 7104 - 141 - StO 171) - DRsp Nr. 2008/89731

OFD Hannover, Verfügung vom 31.01.2006 - Aktenzeichen S 7104 - 141 - StO 171

DRsp Nr. 2008/89731

Steuerliche Behandlung von Blockheizkraftwerken

Allgemeines

Ein Blockheizkraftwerk dient der gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme in einem Gebäude (sogenannte Kraft-Wärme-Koppelung). Dabei wird mit einem Verbrennungsmotor zunächst mechanische Energie erzeugt und diese dann durch einen Generator in Strom umgewandelt. Die anfallende Abwärme des Generators und des Motors wird unmittelbar vor Ort zum Heizen des Gebäudes und für die Warmwasserbereitung in dem Gebäude verwandt. Voraussetzung für einen sinnvollen Einsatz eines Blockheizkraftwerkes ist daher der gleichzeitige Bedarf an Strom und Wärme. Dabei wird der selbst erzeugte Strom in der Regel insoweit in das öffentliche Netz eingespeist, als er nicht in dem Gebäude verbraucht wird. Der örtliche Energielieferant ist zur Abnahme und Vergütung des erzeugten und eingespeisten Stromes verpflichtet. Die Herstellung und der Verkauf des Stroms ist grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit i. S. d. § 15 EStG zu beurteilen. Betriebseinnahmen fallen jedoch nur insoweit an, als nicht selbst verbrauchte Energie an das Energieversorgungsunternehmen geliefert wird.

I. Ertragsteuerliche Behandlung

Blockheizkraftwerk als bewegliches Wirtschaftsgut