OFD Hannover - Verfügung vom 31.05.2006
S 7100 b - 1 - StO 171

OFD Hannover - Verfügung vom 31.05.2006 (S 7100 b - 1 - StO 171) - DRsp Nr. 2008/90135

OFD Hannover, Verfügung vom 31.05.2006 - Aktenzeichen S 7100 b - 1 - StO 171

DRsp Nr. 2008/90135

Umsatzsteuerliche Behandlung der entgeltlichen und unentgeltlichen Geschäftsveräußerung

Die Veräußerung eines Unternehmens im Ganzen - auch eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes - an einen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Die OFD verweist dazu auf §§ 1 Abs. 1a und 15a Abs. 10 UStG, sowie Abschnitt 5, 215 Abs. 2, 264 Abs. 7 und 270 Abs. 3 UStR 2005. Ergänzend gilt Folgendes:

Eine Geschäftsveräußerung liegt auch dann vor, wenn der Erwerber das Unternehmen in veränderter Form fortführt. Die Fortführung erfordert eine Kontinuität der Betriebsführung und damit eine gewisse Ähnlichkeit zwischen den vor und nach Übereignung ausgeübten Tätigkeiten (BFH-Urteile vom 28. November 2002 V R 3/01, BStBl 2004 II S. 665 und vom 24. Februar 2005 V R 45/02, BFH/NV 2005 S. 1467). Ändert der Erwerber seine Verwendungsabsicht hinsichtlich des erworbenen Unternehmens, ist auf die bei der Übertragung bestehende Absicht abzustellen.

Beispiel 1

V vermietet ein Bürogebäude an M, ein Handelsunternehmen. Er veräußert es an M, der das Gebäude weiterhin für sein Handelsunternehmen nutzt.

Es liegt keine Geschäftsveräußerung vor. Die von M ausgeübte Handelstätigkeit ist keine Fortführung der Vermietungstätigkeit des V.

Beispiel 2