OFD Hannover - Verfügung vom 31.08.2007
S 7200 - 72 - StO 172

OFD Hannover - Verfügung vom 31.08.2007 (S 7200 - 72 - StO 172) - DRsp Nr. 2008/91599

OFD Hannover, Verfügung vom 31.08.2007 - Aktenzeichen S 7200 - 72 - StO 172

DRsp Nr. 2008/91599

Auswirkungen der Abgaben an den Holzabsatzfonds auf die Bemessungsgrundlage bei Holzverkäufen

Nach § 10 Abs. 2 des Holzabsatzfondsgesetzes (HAfG) vom 6. Oktober 1998 ( BGBl 1998 I S. 3130, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2007, BGBl I S. 1170) werden zwei Abgaben erhoben. Nach § 10 Abs. 3 HAfG ist der Erzeuger Schuldner einer Abgabe von 0,5 %, der Erwerber ist Schuldner einer Abgabe von 0,3 % des Warenwertes für Rohholz. Der Erwerber hat die selbst geschuldete Abgabe sowie die vom Erzeuger geschuldete Abgabe für dessen Rechnung an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zu entrichten (vgl. § 10 Abs. 4 HAfG). Die Abgabe von 0,5 % kann zu einer Entgeltserhöhung führen oder ein durchlaufender Posten sein und die Abgabe von 0,3 % kann zu einer Entgeltsminderung und zu einer Minderung der Umsatzsteuer führen. Der Steuersatz betragt bis zum 31. Dezember 2006 5 % und ab dem 1. Januar 2007 5,5 % (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 UStG).

Beispiel:

Der Sägewerkbesitzer S kauft im Jahr 2007 bei der Forstverwaltung F Stammholz. Der Holzwert beträgt 10.000,00 EUR. Aus der USt-Kartei S 7119 Karte 1 zu § 3 Abs. 12 UStG ergibt sich, wie die Bemessungsgrundlage bei Selbstwerbeverträgen zu ermitteln ist.

  • F erstattet S die Fondsabgaben nicht,

  • F erstattet S nur die Fondsabgabe von 0,5 %,

  • F erstattet S die Fondsabgaben und mindert in der Rechnung den Nettobetrag,